Praxis

Die praktische Ausbildung ist wohl der beeindruckendste Abschnitt Deiner Führerscheinausbildung.
Du wirst lernen, das nötige Feingefühl für ein Kraftfahrzeug als auch für andere Verkehrsteilnehmer zu entwickeln.


Hier findest Du alle Klassen, die wir ausbilden:

AudiA3

Klasse B (Mindestalter 18 bzw. 17 Jahre)
- Kfz bis max. 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
- einschließlich Anhänger, wenn die zulässigen Gesamtmassen (Zugfahrzeug +
  Anhänger) 3.500 kg nicht übersteigen (Ausnahme: Anhänger mit 750 kg
  zulässiger Gesamtmasse dürfen immer mitgeführt werden)
- max. 8 Sitzplätze (Fahrersitz zählt nicht mit)
- Fahrerlaubnis-Einschluss: AM und L

B197: nach einer kombinierten Ausbildung auf Schalt- und Automatikfahrzeugen, findet die praktische Prüfung auf einem Automatikfahrzeug statt

Informationen zum begleiteten Fahren ab 17:  B17

  Erweiterung des Klasse B-Führerscheins (B96)
- es dürfen Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4.250 kg
  gefahren werden
   
Anhänger

Klasse BE (Mindestalter 18 bzw. 17 Jahre)
- Kombination aus Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger,
  der höchstens 3.500 kg zulässige Gesamtmasse besitzen darf

   
A1 Fahrerschulung B196 (Mindestalter 25 Jahre)
- Erweiterung des Klasse B-Führerscheins
- Hubraum max. 125 ccm
- max. 11 kW, dabei Verhältnis der Leistung zum Gewicht: max. 0,1 kW/kg
- Voraussetzungen: Mindestalter 25 Jahre, seit mindestens 5 Jahren
  ununterbrochener Besitz der Klasse B
- Ablauf: Zusatzwissen Klasse A (Theorie) besuchen, praktische Schulung
  mind. 5 Unterrichtseinheiten à 90 min
- gilt nur in Deutschland
   
A2 Klasse A beschränkt / A2 (Mindestalter 18 Jahre)
- Kraftrad mit und ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht: max. 0,2 kW/kg
- nach 2 Jahren Aufsteigerprüfung zur Klasse A unbeschränkt möglich
- Fahrerlaubnis-Einschluss: A1, AM
   
A Klasse A unbeschränkt / A (Mindestalter 24 Jahre)
- Direkteinstieg auf leistungsunbeschränkte Krafträder mit und ohne Beiwagen
- schließt auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW ein
- Fahrerlaubnis-Einschluss: A1, A2, AM
   
KlasseL Klasse L (Mindestalter 16 Jahre)
- land- und forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen, deren durch die Bauart
  bestimmte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, deren durch die Bauart
  bestimmte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge
  (auch mit Anhänger), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
  25 km/h nicht übersteigt
- für die Klasse L muss keine praktische Ausbildung erfolgen; somit entfällt auch
  eine praktische Prüfung
   
KlasseT Klasse T (Mindestalter 16 Jahre)
- land- und forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen, deren durch die Bauart
  bestimmte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt
  (bis 18 Jahre nur 40 km/h)
- auch mit Anhängern
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge
  (auch mit Anhänger), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
  40 km/h nicht übersteigt
- Fahrerlaubniseinschluss: AM, L
   
KlasseC

Klasse C (Mindestalter 21 Jahre*, Vorbesitz Klasse B)
- Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.500 kg
- max. 8 Sitzplätze (Fahrersitz zählt nicht mit)
- einschließlich Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
- Fahrerlaubniseinschluss: C1

   Wir bieten auch die Weiterbildung und
   die Beschleunigte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer an!

   
KlasseCE Klasse CE (Mindestalter 21 Jahre*, Vorbesitz Klasse C)
- Kfz der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger
- Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse
- Fahrerlaubniseinschluss: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE
  bei Vorbesitz D
   
KlasseD

Klasse D (Mindestalter 24 Jahre**, Vorbesitz Klasse B)
- Kfz, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen (Fahrersitz zählt nicht mit)
  ausgelegt und gebaut worden sind
- einschließlich Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
- Fahrerlaubniseinschluss: D1

   Wir bieten auch die Weiterbildung und
   die Beschleunigte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer an!

 

Abweichend gilt für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C ein Mindestalter von 18 Jahren und der Klasse D 21 Jahren im Falle
1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und
2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

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Mindestalter 18 Jahre:
1.) nach erfolgter Grundqualifikation (§4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFQG)
2.) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
 a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
 b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
 c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
     zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

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Mindestalter 23 Jahre:
nach Beschleunigter Grundqualifikation (§4, Abs. 2 BKrFQG)

Mindestalter 21 Jahre:
nach erfolgter Grundqualifikation (§4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFQG)
nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4, Abs. 2 BKrFQG im Linienverkehr bis 50 km

Mindestalter 20 Jahre:
für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1.) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
2.) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3.) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung
     von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

Mindestalter 18 Jahre:
für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung (siehe Mindestalter 20 Jahre) im Linienverkehr bis 50 km